Cannabis in Deutschland

Verpflichtungen, Versäumnisse und EU-Regeln: Kenzi Riboulet-Zemouli plaudert aus dem Nähkästchen über die Legalisierung von Cannabis in Deutschland

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Kenzi Riboulet-Zemouli, einer der führenden europäischen Experten für Cannabispolitik, sprach mit BusinessCann über die Pläne zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland.

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Trotz gravierender Mängel in ihrem Ansatz sei es unwahrscheinlich, dass die Europäische Kommission die Macht habe, Deutschlands Bestreben, einen Cannabismarkt für Erwachsene zu etablieren, zu stoppen, meint der führende internationale Experte für Drogenpolitik.

Mit der Ankündigung seiner Pläne für eine Cannabisgesetzgebung verfolgt Deutschland einen „interpretativen“ Ansatz in Bezug auf seine Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Drogenübereinkommen, den es der Europäischen Kommission nach Vorgesprächen vorlegen wird.

Kenzi Riboulet-Zemouli drückt jedoch seine große Besorgnis über die deutschen Vorschläge aus, die er als „unzureichend ausgearbeitet“, „voller Fehler“ und „schlecht durchdacht“ bezeichnet.

Das Mandat der Nationalstaaten

Für Kenzi Riboulet-Zemouli ist jedoch am wichtigsten, dass ein Nationalstaat, auch wenn er mit einer größeren regionalen Wirtschaftsorganisation wie der Europäischen Union verbunden ist, die Fähigkeit hat – wie es für Uruguay und Kanada der Fall ist -, sein eigenes nationales Drogenkontrollprogramm einzuführen.

„Obwohl Deutschland seine Hausaufgaben nicht gemacht hat und sein Weißbuch mit vielen grundlegenden Fehlern behaftet ist, fällt die Auslegung der Verträge in das Mandat der Nationalstaaten und nicht in das der Europäischen Kommission oder des INCB. Sie können die Auslegungen der Staaten zu ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht anfechten. Und die Staaten haben das Recht, mit der Legalisierung fortzufahren, solange sie einen der beiden vom Völkerrecht zugelassenen Auslegungswege einschlagen“, sagte er.

Die zwei möglichen Wege sind ein „lex lata“-Interpretationsansatz zur Legalisierung der nichtmedizinischen Cannabisindustrie gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Einheitsübereinkommens von 1961 über Suchtstoffe (SCND) oder die Legalisierung als wissenschaftliches Experiment.

Überraschende Auslassungen

Die interpretative Erklärung Deutschlands erwähnt jedoch keine dieser Optionen und bezieht sich überraschenderweise nicht einmal auf das Einheitsübereinkommen von 1961, obwohl es die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen zu Cannabis enthält „und ipso facto Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes ist“, so Riboulet-Zemouli.

Das Dokument erwähnt auch das Übereinkommen von 1988 und behauptet, dass es von der Europäischen Union (EU) ratifiziert wurde, was nicht ganz richtig ist, da die EU nur einen kleinen Teil des Übereinkommens von 1988 ratifiziert hat, der sich nicht auf Cannabis bezieht.

Riboulet-Zemouli fügte hinzu: „Obwohl der lex lata-Ansatz der richtige ist, ist es sehr überraschend, dass Deutschland keinen Hinweis auf einen der beiden Wege gegeben hat“ und deutet an, dass es möglicherweise einen Mangel an Klarheit in seinem Ansatz gibt.

„Es wäre logischer, auf Artikel 2 Absatz 9 des Übereinkommens von 1961 zu verweisen, der bereits für den legalen Handel mit Hanf und CBD verwendet wird und auf eine vollständige Freistellung von Cannabis, unabhängig von seinem THC-Gehalt, für industrielle Zwecke ausgeweitet werden kann“

„Dann gibt es Artikel 28, der eine vollständige Freistellung des Anbaus von Cannabis zu industriellen Zwecken vorsieht.“

„Diese Bestimmungen zu ignorieren und ohne Berücksichtigung dieser konkreten rechtlichen Bestimmungen (oder auch anderer) zu legalisieren, würde leider einen prima facie Verstoß gegen das Völkerrecht darstellen.“

Mit seiner Auslegungserklärung bekräftigt Deutschland, dass die „Umsetzung des Koalitionsvertrags – unter bestimmten engen Voraussetzungen der staatlichen Regulierung und Verbesserung der Standards in den Bereichen Gesundheit und Jugendschutz sowie Bekämpfung des illegalen Drogenhandels – mit dem Zweck und den rechtlichen Anforderungen der Übereinkommen vereinbar ist“.

Über die Art dieser Vereinbarkeit schweigt sie sich jedoch aus.

Erklärung der Europäischen Kommission

In einer E-Mail-Antwort an BusinessCann erklärte Anitta Hipper, Sprecherin der Europäischen Kommission (EK) für Inneres, dass die Kommission immer noch auf einen offiziellen Antrag Deutschlands auf Konsultation warte.

Daraufhin gab sie die folgende Erklärung ab, die sich ausschließlich auf illegales Cannabis und Entkriminalisierung konzentriert, ohne die Fortschritte bei medizinischem und Erwachsenen-Cannabis auf dem Kontinent zu erwähnen.

Sie erklärte: „Das bestehende EU-Recht sieht strafrechtliche Mindeststrafen für den Handel mit illegalen Drogen vor und verbietet den Anbau von Cannabis. Der gemeinschaftliche Besitzstand (Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates) verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Zusammenhang mit dem illegalen Drogenhandel, einschließlich Cannabis, strafbar sind.“

„Das bedeutet, dass mit Ausnahme des persönlichen Drogenkonsums, der im Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten liegt, das Unionsrecht vorschreibt, dass alle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Handel mit Cannabis (Produktion, Herstellung, Extraktion, Zubereitung, Anbieten, Anbieten zum Verkauf, Vertrieb, Verkauf, Lieferung) nach nationalem Recht unter Strafe gestellt werden müssen.“

„Der gemeinschaftliche Besitzstand deckt den persönlichen Gebrauch von Drogen nicht ab. Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, wie sie mit dem persönlichen Gebrauch von Drogen, einschließlich Cannabis, umgehen.“

Keine Vorbehalte erwartet

Der deutsche Cannabisanwalt Kai-Friedrich Niermann sagte, dass die Vorgespräche, die Deutschland mit der EU geführt habe, auf eine positive Reaktion auf seine Pläne hindeuteten.

Er sagte: „Grundsätzliche Vorbehalte sind in dieser Hinsicht nicht zu erwarten, sonst hätte die Regierung nicht diesen Weg gewählt. Zumal eine Reihe von Mitgliedstaaten sich bereits auf eine Reform ihrer nationalen Cannabispolitik vorbereitet.“

Er fährt fort, dass er davon ausgeht, dass die EU den deutschen Ansatz kurzfristig kommentieren wird, „damit das Gesetzgebungsvorhaben wie geplant ab Januar in den Bundestag eingebracht werden kann“.

Und, falls es ein Feedback von der EU gibt, wird es nur begrenzte Auswirkungen haben.

Er fügte hinzu: „Die deutsche Regierung lässt keinen Zweifel daran, dass die Legalisierung von Cannabis von ihr politisch gewollt ist und dass sie sie gegen alle Widerstände durchsetzen wird.

„Sollte die EU-Kommission mit den deutschen Plänen nicht einverstanden sein – sofern dies überhaupt rechtlich relevant ist – könnte sie dies nur insoweit tun, als es um die Etablierung einer kommerzialisierten Wertschöpfungskette geht, also vom Anbau bis zum Handel, wobei der persönliche Besitz und Konsum völkerrechtlich und europarechtlich privilegiert ist.“

Verlust von EU-Regeln?

Kenzi Riboulet-Zemouli wies darauf hin, wie die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes einleiten könnte.

Über den Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates hinaus – der in der Erklärung der EK gegenüber BusinessCann hervorgehoben wurde – argumentierte er jedoch, dass das EU-Recht auch an anderer Stelle „klare und direkte Verpflichtungen in Bezug auf den rechtmäßigen Handel mit Arzneimitteln“ beinhalte.

Er fügte hinzu: „Wenn Deutschland seine Hausaufgaben nicht gemacht hat, können die Nationalstaaten ihren eigenen Weg auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretation der internationalen Verpflichtungen bestimmen.“

Es ist fraglich, ob Deutschland als Gründungsmitglied und größtes Land der EU zu einem Alleingang bereit sein wird.

In einem letzte Woche veröffentlichten Dokument stellt The Canna Consultants diese Frage in den Vordergrund, indem sie sagen: „Wenn die Antwort der Kommission an Deutschland „Nein“ lautet, ist es fast unvorstellbar, dass Deutschland der Kommission in einer öffentlichen Schlacht zu dieser Frage frontal gegenübersteht“.

Herr Riboulet-Zemouli fuhr fort: „Ich sehe, dass Deutschland bei der Gestaltung des Gesetzes sehr langsam vorankommt, das Dokument, das durchgesickert ist (in dem die Pläne dargelegt werden), war für viele in der deutschen Regierung und darüber hinaus eine Überraschung. Möglicherweise war er nicht Gegenstand eines Konsenses zwischen allen Teilen der Regierung oder mit den EU-Ländern, die bei der EU-Reform eng mit Deutschland zusammengearbeitet haben.“

„Sein Ansatz ist zerstreut und das könnte durchaus einige der internen Spaltungen in der deutschen Politik widerspiegeln, die jetzt die deutsche Reform verlangsamen.“

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