Deutsche Behörden klären den Status von CBD-Produkten
Sowohl in Deutschland als auch in Frankreich gibt es Geschäfte und Händler, die Hanfderivate vermarkten. Während einige von der Polizei versiegelt werden, hat die E-Commerce-Website CBDKaufen.com die zuständigen Behörden (das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder BfArM) um eine Klärung der Legalität von CBD-Ölen und ihrer Verkaufsbedingungen gebeten. Die deutschen Behörden haben eine klare, präzise und begründete Antwort gegeben.
Frankreich / Deutschland
Seit der Legalisierung von medizinischem Cannabis in Deutschland, unterscheidet das Betäubungsmittelgesetz zwischen dem medizinischen und dem nichtmedizinischen Gebrauch von Cannabis. Letzterer bleibt verboten, aber gemäß der europäischen Resolution zu diesem Thema gibt es Ausnahmeregelungen für Hanf. Der Handel mit Hanf ist erlaubt, solange er die im europäischen Recht vorgesehenen Bestimmungen einhält, d. h. die betreffende Sorte muss im europäischen Katalog registriert sein und darf nicht mehr als 0,2 % THC enthalten – bislang kein Unterschied zu Frankreich.
Der Unterschied zwischen Frankreich und Deutschland liegt in der Auslegung dieser Entschließung: Die Mildeca ist der Ansicht, dass sie nur für Samen und Fasern gilt, während Deutschland keine Beschränkungen für die Pflanzenteile auferlegt, die in der Industrie verwendet werden können, da das europäische Recht im Übrigen keine Beschränkungen vorsieht. Laut BfArM gilt diese Ausnahme also auch für aus Hanfblüten gewonnene Produkte, die das berühmte Molekül Cannabidiol enthalten, sofern sie die oben genannten Bedingungen erfüllen.
Klarheit über die deutsche Position
In ihrer Antwort stellt das BfArM jedoch klar, dass der Handel mit Hanfblüten nur zu industriellen (oder wissenschaftlichen) Zwecken erfolgen darf, d. h. sie dürfen nicht direkt an den Verbraucher verkauft werden. Sie begründet dies mit der Gefahr der Zweckentfremdung der Blüten, da diese geraucht werden können und somit Gegenstand eines „Freizeitkonsums“ sein können. Nach deutschem Recht darf der Handel mit Hanf jedoch nicht zu „Rauschzwecken“ dienen. Daher dürfen nur verarbeitete CBD-Produkte legal als Gebrauchsgüter verkauft werden.
Um das Risiko einer Zweckentfremdung auf Verbraucherebene auszuschließen, wendet das BfArM bei verarbeiteten Produkten, die in Lebensmitteln verwendet werden, ein Vorsorgeprinzip an. Die Behörde hat Richtwerte für den THC-Gehalt von Produkten festgelegt, die oral verzehrt werden sollen (für Tiere und Menschen). Sie empfiehlt, dass die tägliche THC-Aufnahme in Hanflebensmitteln nicht mehr als 1-2 Mikrogramm (10-6) pro Kilogramm (bezogen auf das Körpergewicht) betragen sollte. In Anbetracht dessen, dass mehrere solcher Lebensmittel an einem Tag verzehrt werden können, hat sie die folgenden THC-Grenzwerte für Hanflebensmittel festgelegt:
- 5 µg/kg für Getränke
- 5000 µg/kg für Öle
- 150 µg/kg für andere Lebensmittel
Diese Grenzwerte gelten für verzehrfertige Lebensmittel (die selten kiloweise verkauft werden) und beziehen sich auf die Gesamtkonzentration von THC einschließlich seiner Vorstufe THCA. In der Praxis bedeutet dies, dass für 200 g CBD-Schokolade der THC-Grenzwert bei 30 Mikrogramm liegt. Bei Getränken und Ölen ist es komplizierter, denn während 1 Liter Wasser einem Kilogramm entspricht, unterscheiden sich andere Flüssigkeiten in ihrer Masse; es muss also eine Umrechnung je nach Flüssigkeit vorgenommen werden. Die deutsche Agentur empfiehlt außerdem, dass nur Hanföle, die diese Grenzwerte einhalten, in Kosmetika verwendet werden sollten.
Die deutschen Produzenten wissen also, woran sie sich halten müssen, um Zusammenstöße mit den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz zu vermeiden. Obwohl eine Informationsmission zum Thema Wellness-Hanf von französischen Abgeordneten gefordert wurde, kann man dies noch nicht von den französischen Produzenten behaupten, die sich immer noch in einem unklaren rechtlichen Umfeld bewegen.
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